Der Verein Neue Wege für Berlin fordert eine Neuordnung des Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand bei Immobilien.
Demnach soll die öffentliche Hand nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht für Mietshäuser ausüben dürfen. Die Bedingungen dazu sollen in einem Kriterienkatalog zusammengefasst werden und als Basis zur Entscheidungsfindung dienen, ob das Land ein Vorkaufsrecht ausüben kann.
Hintergrund ist die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Leipziger Richter hatten die in Berlin übliche Vorkaufsrechtspraxis von Grundstücken aus Gründen des Milieuschutzes weitgehend gekippt. Ein solches Vorkaufsrecht dürfe nicht auf Basis der Annahme ausgeübt werden, dass der andere Käufer die Mieter in der Zukunft mutmaßlich aus dem Gebiet verdrängen könnte, (Az.: BVerwG 4 C 1.20).
Vorstand von Neue Wege für Berlin Sandra von Münster:
„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eindeutig und mahnt die öffentliche Hand zu mehr Sachlichkeit und Realitätsbezug bei Entscheidungen zum Vorkaufsrecht an. Es reicht eben nicht aus, einfach nur anzunehmen, dass Mieter verdrängt werden könnten. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts müssen klare Kriterien festgelegt werden, die sich etwa auf den Zustand des Gebäudes beziehen. Es ist ein bereits bekanntes Problem, dass städtebauliche Folgen, die ein Vorkaufsrecht begründen sollen, oft Behauptungen sind, die jeglicher Grundlage entbehren. Eine aufschlussreiche empirica- Studie zum Thema liegt bereits vor. Die bloße Vermutung, dass ein neuer Eigentümer die Mieter benachteiligt, genügt also nicht. Solche Vermutungen tragen auch nur zur unnötigen Missstimmung zwischen Vermietern und Mietern bei. Die allermeisten Vermieter wollen einen fairen und partnerschaftlichen Umgang mit ihren Mietern. Die Verdrängungsmutmaßung, die zumeist als Begründung für die Ausübung des Vorkaufrechts durch das Land herhalten musste, zementiert oft unbegründet die Vorurteile gegenüber den Vermietern.“